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Meine Devise: Nicht nachdenken – nachschenken ...

 
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Wut und ZornWut und Zorn

 

Beide sind Gemütszustände, die aus dem untrüglichen emotionalen Bauchgefühl entspringen und dem hochgepriesenem Intellekt ein überlegenes Kontrastprogramm bieten.


Hirn, als intellektuelle Geistesarbeit ist gut und umso besser, wenn praktische Erfahrungswerte als Rückendeckung dienen. Fehlt dem Gedanken die praktische "Feasibility", also die Machbarkeit, bleibt ein abstraktes Gedankenkonstrukt über. Solche Ruinen geistiger Verhaltensanweisungen finden sich oftmals in verwaltungsrechtlichen Bescheiden. Und solche bewirken bei mir die Überschrift.
    Da erhöht mir z.B. die Bezirkshauptmannschaft mittels Bescheid meinen beantragten Abschuss um das Doppelte, mit dem Hinweis auf das Vorliegen von Schälschäden in der ungefähr 1,5 Kilometer entfernten nordseitlichen Nachbarschaft.
    Die zugrunde liegende Hirn-Idee ist wohl: großräumige Reduktion des Wildbestandes = Verhinderung von Schälschäden! Sehen Sie, liebe Leser, darin einen Kausalzusammenhang? Ich nicht! Und die Wissenschaft auch nicht. Aber die Behörde braucht auch keinen logischen Zusammenhang, weil sie ja amtliche Weisungs- bzw. Bescheid-Erlassungsvollmacht hat.
    Nun kann man leicht Behauptungen aufstellen, aber um der Behauptung Gültigkeit zu verschaffen, bedarf es der Begründung.
    Und Schälschäden haben keine quantitativen Ursachen, sondern liegen ursächlich in einer individuellen Mangelerscheinung des schälenden Stückes aus verschiedenen Gründen, wie z.B. Mangel an qualitativ und quantitativ ausreichendem Futter, Vorlage nicht artgerechter Futtermittel, Störungen im Fütterungsbereich, sowie unregelmäßige Futtervorlage, etc. All diese Ursachen stehen in keinem Kausalzusammenhang mit der Wilddichte, sondern können in einem ungünstig gelegenem Standort (Kältesee) und in nur einem einzigen Futterplatz bestehen, wo dominante Tiere sozial nachrangige Stücke vom Trog / Raufe abschlagen, sodass diese Stücke erst dann zum meist leeren Trog dürfen, wenn die Alttiere sich vollgeschlagen haben und dann kaum, ober aber überhaupt kein Futter mehr vorfinden.
    Der Behörde obliegt der Vollzug der Gesetze und die meisten Landesjagdgesetze verpflichten die Behörde, einen artgerechten biotopangepassten Wildbestand zu erhalten und zu sorgen, dass Wildschäden tunlichst vermieden werden. Das bedeutet, dass die meist gesetzliche Notzeitfütterung auch in praxi durchgefüttert wird und nicht nur papierne Norm bleibt. Doch hier übt sich die Behörde oft in nobler Untätigkeit, verfügt dafür aber erhöhte Abschüsse!
    Dass das so ist, liegt nicht zuletzt in der organisatorischen Kompetenzzuweisung, wonach dem Bezirksforstinspektor auch das Jagd- und Fischereiressort zugewiesen wird, weil er ja in seiner Ausbildung auch Wildtierkunde am Studierplan des Forstwirtschaftsstudiums zu absolvieren hat.
    Dass dem Absolventen des "Forststudiums" dann noch als Draufgabe die Jagdkarte nachgeschmissen wird, ändert nichts am Umstand, dass der praktische Erfahrungshorizont dieser Behördenwalter mit dem Wissenshorizont eines tüchtigen Berufsjägers nicht konkurrieren kann. Noch dazu leiden akademisch ausgebildete Forstleute oft unter dem Motto "Wald vor Wild", obwohl Wald und Wild eine komplexe Einheit darstellen und dieser Slogan auf gleicher Stufe steht als würde man sagen "Herz vor Lunge" oder "Magen vor Darm", wobei die Existenzgrundlage dieser Rangordnung der sichere Tod als Folge der Lösung wäre!
    Und so stellt manche behördliche Entscheidung eine satte Bereicherung behördlicher Fehlentscheidungen dar. Der Gesetzgeber gibt dem rechtskundigen Jäger zwar Rechtsmittel gegen behördliche Unbill an die Hand, aber was passiert, wenn eventuell die Rechtsmittelinstanz auch schon auffassungsmäßig verseucht ist und den Bezug zur Realität verloren hat?
Dann bleibt nur Wut und Zorn.

Mag. R. Prader

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